Engagement für Bedürftige

Die Arno-Seibert-Stiftung wurde gegründet, um Menschen in Not zu unterstützen. Unsere Mission ist es, finanzielle Hilfe und soziale Unterstützung für bedürftige Bürger zu leisten. Wir arbeiten eng mit lokalen Organisationen zusammen, um nachhaltige Veränderungen in der Gemeinschaft zu bewirken.

Der Vorstand und Beirat

Vorstand: Günther Pump 

stellv. Vorstand: Renate Bartholl

Beiratsvorsitzender: Hartmut Beck

Beirat:  Jana Fenske und Wera Schmidt

 

Stiftungssatzung


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Arno-Seibert-Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Henstedt-Ulzburg.


§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung hilfebedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen
Rechts. Sämtliche Mittel der Stiftung werden für diesen Zweck verwendet.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung der mildtätig tätigen Vereine, soweit diese als steuerbegünstigte Institutionen im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind und der finanziellen Förderung von Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit diese mit den zugewendeten Mitteln mildtätige Zwecke verfolgen.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.


§ 3 Vermögen, Geschäftsjahr
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Errichtung aus dem der Stiftung im Rahmen des Stiftungsgeschäfts übertragenen Geldbetrag von€ 50.000,00 (in Worten: Euro fünfzigtausend). Im Interesse des langfristigen
Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen kaufmännisch sinnvoll anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
(3) Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Frei Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Beirat kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des
Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen), sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt.
(5) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.


§ 4Organe
1) Organe der Stiftung sind a) der Stiftungsvorstand und b) der Beirat.
2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können notwendige Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Dieser Ersatz kann pauschaliert werden. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile zugewendet werden.


§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Personen. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt, danach werden seine Mitglieder vom Beirat gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsvorstandes fort.
(2) Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
(3) Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, vom Beirat abberufen werden. Das betroffene Mitglied soll zuvor gehört werden.
(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so wird vom Beirat ein neues Mitglied für eine neue Amtszeit gewählt. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgabe ist insbesondere die
a) Verwaltung des Stiftungsvermögens, einschließlich der Führung der Bücher; hierzu wir der Vorstand nach Bedarf die Fachkompetenz eines Vertreters einer Sparkasse oder Bank hinzuziehen,
b) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Beirates über die Vergabe der Stiftungsmittel,
c) Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung.
(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch eines seiner Mitglieder. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder aufgrund besonderer Einzelvollmacht Gebrauch zu machen.


§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn es ein Mitglied oder der Beirat unter
Angabe des Beratungspunktes verlangt.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Stiftungsvorstand beschließt, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, es sei denn, diese Satzung bestimmt etwas anderes. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag ebenfalls als abgelehnt.
(4) Der Stiftungsvorstand kann auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax fassen (Umlaufverfahren). Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.
(5) Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von beiden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind zu sammeln und während des
Bestehens der Stiftung aufzubewahren.


§ 8 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Beirates
(1) Der erste Beirat wurde vom Stifter bestellt. Er setzt sich zusammen aus dem Stifter, Herrn Arno Seibert, Herrn Volker Dornquast (Bürgermeister der Gemeinde Henstedt-Ulzburg), Frau Annelie Schefe (Ehrenvorsitzende von BürgerAktiv Henstedt-Ulzburg e.V.) und Herrn Hartmut Beck. Die Amtszeit ist zeitlich unbegrenzt, soweit sich nicht im Folgenden eine andere Regelung ergibt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Beirates aus seinem Amt aus, gleich aus welchem Grund, ergänzt sich der Beirat durch Kooptation (Zuwahl) eines neuen Mitgliedes mit einer neuen Amtszeit. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Beirates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(3) Ein Mitglied des Beirates kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, von den übrigen Mitgliedern des Beirates abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen, es soll jedoch zuvor gehört werden.
(4) Der Beirat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht zugleich
Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein.


§ 9 Aufgaben des Beirates
(1) Der Beirat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.
(2) Der Beirat ist ferner zuständig für die
a) Beschlussfassung über die Vergabe der Fördermittel,
b) Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
c) Feststellung der Jahresrechnung,
d) Entlastung des Vorstandes.
Weitere Rechte des Beirates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.


§ 10 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Beirates
(2) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden. Der Beirat ist auch einzuberufen, wenn es ein Mitglied des Beirates oder der Stiftungsvorstand unter Angabe des Beratungspunktes verlangt.
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Der Beirat beschließt, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, es sei denn, diese Satzung bestimmt etwas anderes. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag. Enthaltungen gelten als Ablehnung.
(5) Der Beirat kann auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax fassen (Umlaufverfahren). Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Beirates der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.
(6) Über die in den Sitzungen des Beirates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Beirates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.


§ 11 Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
a) der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder
b) dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.
(2) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Beirates sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.


§ 12 Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).
(2) Die Stiftung kann
a) einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt oder
b) mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt oder
c) aufgelöst werden, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
(3) Die Stiftung kann insbesondere aufgelöst werden, wenn
a) über zehn Jahre keine Leistungen erbracht worden sind oder
b) der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Beirates sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich. Zu Lebzeiten des Stifters ist auch dessen
Zustimmung einzuholen.


§ 13 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.


§ 14 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Henstedt-Ulzburg, die es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.


Henstedt-Ulzburg, 22. Januar 2005 

©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.